Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dawid Juć – DS Solarsystems
Heerstraße 83
44653 Herne
E-Mail: info@dssolarsystems.de

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

Dawid Juć, handelnd unter DS Solarsystems, Heerstraße 83, 44653 Herne
– nachfolgend „DS Solarsystems“ –

und ihren Kunden über die Lieferung, Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung, Reparatur oder sonstige Leistungserbringung insbesondere in den Bereichen

  • Photovoltaikanlagen,
  • Batteriespeichersysteme,
  • Wechselrichter,
  • Energiemanagementsysteme,
  • Ladeinfrastruktur,
  • Wärmepumpen,
  • Heizungsanlagen,
  • Klimaanlagen,
  • Elektroinstallationen,
  • Zähleranlagen und Verteilungen,
  • sowie hiermit zusammenhängende technische, planerische und organisatorische Leistungen.

1.2

Kunde im Sinne dieser AGB kann sowohl Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch Unternehmer gemäß § 14 BGB sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern DS Solarsystems ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4

Individuelle Vereinbarungen zwischen DS Solarsystems und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5

Soweit einzelne Vertragsbestandteile voneinander abweichen, gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuell getroffene Vereinbarungen,
  2. Auftragsbestätigung bzw. unterzeichnetes Angebot,
  3. Leistungsbeschreibung und technische Anlagen zum Angebot,
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1

Angebote von DS Solarsystems sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten.

2.2

Die Annahme eines Angebots durch den Kunden stellt, soweit das Angebot nicht ausdrücklich verbindlich ist, ein verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar.

DS Solarsystems kann dieses innerhalb von 14 Tagen durch Auftragsbestätigung in Textform, Unterzeichnung, ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Beginn mit der vereinbarten Leistung annehmen.

2.3

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden.

2.4

Bei Verträgen, die über elektronische Systeme oder Online-Bestellprozesse geschlossen werden, gelten ergänzend die im jeweiligen Bestellprozess dargestellten Informationen zum Vertragsschluss.

2.5

Für Verbraucher bestehende gesetzliche Widerrufsrechte sowie die hierzu gesondert erteilte Widerrufsbelehrung bleiben unberührt.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1

Art und Umfang der von DS Solarsystems geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls beigefügten technischen Unterlagen.

3.2

DS Solarsystems schuldet nur solche Leistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden oder nach Art und Umfang zwingend zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Hauptleistung gehören.

3.3

Besondere Leistungen wie beispielsweise

  • statische Berechnungen oder statische Gutachten,
  • Schadstoff- oder Asbestuntersuchungen,
  • umfangreiche Maurer-, Putz-, Maler-, Fliesen- oder Trockenbauarbeiten,
  • Tiefbauarbeiten,
  • Dachsanierungen,
  • Sanierungen vorhandener Elektroanlagen,
  • vollständige Erneuerungen von Zähleranlagen,
  • Gerüstbau,
  • Kranarbeiten,
  • Demontage oder Entsorgung vorhandener Heizungs-, Tank- oder sonstiger Altanlagen,
  • Kernbohrungen außergewöhnlichen Umfangs,
  • Netzverstärkungsmaßnahmen,
  • behördliche Genehmigungen,
  • Energieberatungen oder Fördermittelberatungen

sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.

Notwendige übliche Nebenleistungen, die nach Art der vereinbarten Hauptleistung typischerweise zu deren fachgerechter Herstellung gehören, bleiben hiervon unberührt.

3.4

Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen schuldet DS Solarsystems grundsätzlich nur die ausdrücklich beauftragten Arbeiten. Eine vollständige Sanierung, Modernisierung oder Herstellung der gesamten vorhandenen Anlage nach dem neuesten technischen Standard ist damit nicht automatisch geschuldet.

Ergeben sich aufgrund zwingender gesetzlicher oder sicherheitstechnischer Anforderungen zusätzliche Arbeiten, wird DS Solarsystems den Kunden hierüber informieren.

4. Einsatz von Fachpartnern und Nachunternehmern

4.1

DS Solarsystems ist berechtigt, zur Ausführung einzelner oder sämtlicher Vertragsleistungen geeignete und fachlich qualifizierte Nachunternehmer, Meisterbetriebe, Fachunternehmen und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Dies betrifft insbesondere Arbeiten in zulassungspflichtigen Gewerken wie Elektro-, Heizungs-, Sanitär- und Kältearbeiten.

4.2

Soweit eine Leistung Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und DS Solarsystems ist, bleibt DS Solarsystems gegenüber dem Kunden Vertragspartner für diese Leistung, auch wenn die tatsächliche Ausführung durch einen von DS Solarsystems beauftragten Fachbetrieb erfolgt.

Die gesetzlichen Mängel- und Haftungsrechte des Kunden werden durch den Einsatz eines Nachunternehmers nicht eingeschränkt.

4.3

Etwas anderes gilt, wenn im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich bestimmt ist, dass ein bestimmter Fachbetrieb unmittelbar vom Kunden beauftragt wird und für einen eindeutig bezeichneten Leistungsbereich ein eigener Vertrag zwischen dem Kunden und diesem Fachbetrieb zustande kommt.

In diesem Fall ist für die unmittelbar beauftragte Leistung ausschließlich der betreffende Fachbetrieb Vertragspartner des Kunden.

5. Planung, technische Auslegung und technische Änderungen

5.1

Planungen und technische Auslegungen erfolgen auf Grundlage der bei Vertragsschluss verfügbaren Informationen, der vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben sowie der bei einer Besichtigung erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für Planung und Ausführung wesentlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen.

5.2

Soweit keine gesonderte detaillierte Berechnung oder Planung ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, dürfen technische Auslegungen auf Grundlage branchenüblicher Berechnungs- und Erfahrungswerte erfolgen.

5.3

Insbesondere bei Wärmepumpenanlagen hängt die endgültige Auslegung unter anderem von Gebäudezustand, Heizflächen, Vorlauftemperaturen, Verbrauchsdaten, Nutzungsverhalten und klimatischen Rahmenbedingungen ab.

Eine bestimmte Energieeinsparung oder ein bestimmter Stromverbrauch wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.

5.4

Bei Photovoltaikanlagen können sich insbesondere aufgrund tatsächlicher Dachmaße, erforderlicher Sicherheitsabstände, Dachaufbauten, Verschattungen oder statischer bzw. technischer Gegebenheiten Änderungen gegenüber einer vorläufigen Planung ergeben.

Wesentliche Änderungen der vereinbarten Anlagenleistung, des Preises oder der technischen Qualität bedürfen der Abstimmung mit dem Kunden.

5.5

DS Solarsystems darf einzelne Komponenten durch technisch mindestens gleichwertige Komponenten ersetzen, wenn

  • das ursprünglich vorgesehene Produkt nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist,
  • technische oder normative Gründe einen Austausch erforderlich machen und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Nachteil hinsichtlich Qualität, Leistung, Funktionalität oder Herstellergarantie entsteht.

Ist eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Modell ausdrücklich als wesentliche Beschaffenheit vereinbart worden, erfolgt ein Austausch nur mit Zustimmung des Kunden.

6. Bestehende Anlagen und nicht erkennbare Gegebenheiten

6.1

Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden und technischen Anlagen kann DS Solarsystems grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Bauteile und Anlagen für die vereinbarte Leistung geeignet sind, soweit für einen Fachbetrieb bei üblicher Prüfung keine entgegenstehenden Umstände erkennbar sind.

6.2

Erst während der Arbeiten erkennbare Umstände können insbesondere sein:

  • verdeckte oder fehlerhafte Leitungsführungen,
  • unzulässige vorhandene Elektroinstallationen,
  • klassische Nullung oder fehlende Schutzmaßnahmen,
  • unzureichende Erdungs- oder Potentialausgleichsanlagen,
  • statische oder konstruktive Schäden,
  • nicht erkennbare Dachschäden,
  • Schadstoffe oder Asbest,
  • verdeckte Feuchtigkeitsschäden,
  • unzureichende Rohrdimensionierungen,
  • ungeeignete Heizflächen,
  • außergewöhnlich hohe hydraulische Widerstände,
  • nicht dokumentierte Fremdinstallationen oder
  • sonstige bei Vertragsschluss nicht erkennbare technische Hindernisse.

6.3

Werden solche Umstände festgestellt und führen sie zu einem zusätzlichen Leistungsbedarf, informiert DS Solarsystems den Kunden hierüber.

Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung ausgeführt.

6.4

DS Solarsystems ist berechtigt, Arbeiten vorübergehend einzustellen, wenn deren Fortführung technisch nicht verantwortbar, sicherheitswidrig oder mit erheblichen Beschädigungsrisiken verbunden wäre.

Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1

Der Kunde hat die für die Leistungserbringung erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

Hierzu gehören insbesondere, soweit für das jeweilige Projekt erforderlich:

  • Zugang zum Grundstück, Gebäude und zu den technischen Anlagen,
  • Freihalten der erforderlichen Arbeitsbereiche,
  • Bereitstellung vorhandener Pläne und technischer Unterlagen,
  • Mitteilung bekannter Mängel, Schadstoffe oder sonstiger Gefahren,
  • Bereitstellung erforderlicher Informationen zu bestehenden Anlagen,
  • Einholung von Zustimmungen des Eigentümers, Vermieters oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern dies Aufgabe des Kunden ist,
  • Sicherstellung, dass DS Solarsystems und die beauftragten Fachpartner die vereinbarten Arbeiten durchführen können.

7.2

Der Kunde hat DS Solarsystems bekannte Besonderheiten des Gebäudes oder der vorhandenen technischen Anlagen mitzuteilen, die für Planung, Sicherheit oder Ausführung von Bedeutung sein können.

7.3

Soweit für die Einrichtung, Konfiguration oder Nutzung einer Anlage eine Internetverbindung, WLAN-Verbindung, ein Kundenkonto, eine Hersteller-App oder sonstige Zugangsdaten benötigt werden, stellt der Kunde diese Voraussetzungen bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.4

Verzögerungen und zusätzliche Aufwendungen, die durch eine vom Kunden zu vertretende fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu einer Anpassung von Ausführungsfristen und zu zusätzlichen Vergütungs- oder Entschädigungsansprüchen führen.

8. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Behörden und Förderstellen

8.1

Anmeldungen bei Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden, Förderstellen oder sonstigen Stellen gehören nur dann zum Leistungsumfang von DS Solarsystems, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

8.2

Soweit DS Solarsystems solche Anmeldungen oder Anträge übernimmt, schuldet DS Solarsystems die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Mitwirkung, nicht jedoch eine bestimmte Entscheidung oder Bearbeitungsdauer des jeweiligen Dritten.

8.3

DS Solarsystems hat insbesondere keinen Einfluss auf

  • Bearbeitungszeiten von Netz- oder Messstellenbetreibern,
  • Zählersetzungen oder Zählerwechsel,
  • Netzverstärkungen,
  • behördliche Entscheidungen,
  • Genehmigungen,
  • Entscheidungen von Förderstellen,
  • Fördermittelauszahlungen oder
  • Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.

8.4

Eine ausstehende Handlung eines Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, einer Behörde oder Förderstelle stellt keinen Mangel der von DS Solarsystems ausgeführten Arbeiten dar, sofern DS Solarsystems die ihr vertraglich obliegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.

8.5

Auskünfte zu Förderprogrammen, steuerlichen Auswirkungen oder Wirtschaftlichkeit erfolgen, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Beratungsleistung vereinbart wurde, lediglich als allgemeine Information.

Eine Garantie für Förderfähigkeit, Förderhöhe oder steuerliche Behandlung wird nicht übernommen.

9. Liefer- und Ausführungsfristen

9.1

Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Als „voraussichtlich“, „geplant“, „ca.“ oder vergleichbar bezeichnete Termine stellen grundsätzlich Planungsangaben dar.

9.2

Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst, wenn

  • die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen,
  • vereinbarte Mitwirkungshandlungen des Kunden erfolgt sind,
  • notwendige Freigaben oder Unterlagen vorliegen und
  • fällige vereinbarte Zahlungen geleistet wurden.

9.3

Nicht von DS Solarsystems zu vertretende Behinderungen können zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit führen.

Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Transportstörungen, nicht vorhersehbare Lieferausfälle trotz rechtzeitiger und zumutbarer Beschaffung sowie Verzögerungen durch Netzbetreiber oder andere notwendige Dritte gehören.

9.4

DS Solarsystems wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen informieren.

Gesetzliche Rechte des Kunden wegen einer Leistungsstörung bleiben unberührt.

10. Preise, Umsatzsteuer und Zusatzleistungen

10.1

Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

10.2

Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent anzuwenden ist.

Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

10.3

Soweit bei Photovoltaikleistungen aufgrund der vom Kunden mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 0 Prozent angewendet wird, setzt dies voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen.

Der Kunde ist verpflichtet, ihm hierzu abgefragte Informationen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Stellt sich aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden heraus, dass gesetzlich Umsatzsteuer geschuldet wird, kann DS Solarsystems die tatsächlich gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich verlangen, soweit DS Solarsystems hierfür steuerrechtlich in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen hierfür vom Kunden zu vertreten sind.

10.4

Eine einseitige Erhöhung eines vereinbarten Festpreises aufgrund allgemeiner Materialpreissteigerungen erfolgt nicht.

10.5

Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche oder aufgrund nach Vertragsschluss erkennbar gewordener technischer Gegebenheiten erforderliche Leistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

DS Solarsystems wird den Kunden über zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten grundsätzlich vor deren Ausführung informieren.

11. Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen

11.1

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem vereinbarten Zahlungsplan.

11.2

DS Solarsystems kann Abschlagszahlungen verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig und entsprechend vereinbart ist.

Bei Werkverträgen richten sich Abschlagszahlungen insbesondere nach § 632a BGB.

Soweit im Einzelfall die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherbauverträge Anwendung finden, bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 650m BGB, unberührt.

11.3

Soweit kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde, sind fällige Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.

11.4

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.5

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in erheblichem Verzug, ist DS Solarsystems nach vorheriger angemessener Ankündigung berechtigt, noch nicht ausgeführte Leistungen bis zur Zahlung zurückzustellen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Kunden zumutbar ist.

Hierdurch entstehende, vom Kunden zu vertretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von DS Solarsystems.

12. Eigentum und Gefahrtragung

12.1

Gelieferte und noch nicht fest verbaute Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von DS Solarsystems, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig ist.

12.2

Soweit Materialien durch Einbau oder feste Verbindung kraft Gesetzes wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten die gesetzlichen Eigentumsregelungen.

12.3

Bei Werkleistungen trägt DS Solarsystems die Gefahr bis zur Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

12.4

Für reine Warenlieferungen ohne Montage gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.

13. Abnahme

13.1

Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglicher Natur ist und eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

13.2

DS Solarsystems kann den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern.

Setzt DS Solarsystems hierzu eine angemessene Frist, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB.

Bei Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

13.3

Teilabnahmen können erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder rechtlich zulässig ist und es sich um technisch oder wirtschaftlich selbstständig abgrenzbare Leistungsteile handelt.

13.4

Eine noch ausstehende Handlung eines Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, Fördermittelgebers oder einer Behörde steht der Abnahme der Leistungen von DS Solarsystems nicht entgegen, sofern

  • die von DS Solarsystems geschuldete Leistung fertiggestellt ist,
  • keine wesentlichen Mängel vorliegen und
  • die ausstehende Dritthandlung nicht zum eigenen vertraglichen Leistungserfolg von DS Solarsystems gehört.

13.5

Gesetzliche Regelungen über eine ausdrückliche oder durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme bleiben unberührt.

14. Mängelrechte und Verjährung

14.1

Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Werkleistungen gelten insbesondere die §§ 633 ff. BGB.

Bei reinen Kaufverträgen gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Mängelvorschriften.

14.2

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Werkleistungen gelten insbesondere die Fristen des § 634a BGB.

Danach beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist insbesondere

  • fünf Jahre bei einem Bauwerk sowie bei den gesetzlich erfassten Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür,
  • zwei Jahre bei sonstigen unter § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB fallenden Werkleistungen,

soweit im konkreten Fall keine andere gesetzliche Regelung Anwendung findet.

Die Frist beginnt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich mit der Abnahme.

14.3

DS Solarsystems erhält im Falle eines behaupteten Mangels zunächst Gelegenheit, den Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzubessern, soweit dem keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.

14.4

Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung nachweislich verursacht wurde durch

  • unsachgemäße Bedienung,
  • Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsvorgaben,
  • nachträgliche Eingriffe durch den Kunden oder nicht von DS Solarsystems beauftragte Dritte,
  • Veränderungen an der Anlage,
  • äußere Beschädigungen,
  • Überspannung oder sonstige externe Ereignisse, für die DS Solarsystems nicht verantwortlich ist,
  • oder normalen, alters- und nutzungsbedingten Verschleiß,

und zwischen diesem Umstand und der Beanstandung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.

14.5

Bei Unternehmern gelten handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, ausschließlich soweit deren gesetzliche Voraussetzungen im jeweiligen Vertragsverhältnis tatsächlich erfüllt sind.

Eine darüber hinausgehende allgemeine 14-Tage-Ausschlussfrist für Mängelanzeigen wird nicht vereinbart.

15. Hersteller- und sonstige Garantien

15.1

Gesetzliche Mängelrechte gegenüber DS Solarsystems und freiwillige Herstellergarantien sind voneinander unabhängig.

Eine Herstellergarantie schränkt gesetzliche Mängelrechte des Kunden gegen DS Solarsystems nicht ein.

15.2

Herstellergarantien werden ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers gewährt.

Garantiegeber, Garantiedauer, Garantieumfang und Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Herstellerbedingungen.

15.3

DS Solarsystems übernimmt eine eigene Garantie nur, wenn diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und schriftlich bzw. in Textform vereinbart wurde.

15.4

Soweit DS Solarsystems den Kunden bei der Abwicklung einer Herstellergarantie unterstützt, wird DS Solarsystems hierdurch nicht selbst zum Garantiegeber.

16. Haftung

16.1

DS Solarsystems haftet uneingeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • soweit DS Solarsystems ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

16.2

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet DS Solarsystems auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

16.3

Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

16.4

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen von DS Solarsystems.

16.5

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

17. Ertrags-, Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

17.1

Prognosen über

  • Photovoltaikerträge,
  • Eigenverbrauch,
  • Autarkiegrade,
  • Stromkostenersparnisse,
  • Amortisationszeiten,
  • Wärmepumpen-Stromverbrauch,
  • Jahresarbeitszahlen,
  • Heizkostenersparnisse oder
  • sonstige wirtschaftliche Ergebnisse

stellen grundsätzlich Berechnungen auf Basis der zum Berechnungszeitpunkt verfügbaren Daten und Annahmen dar.

17.2

Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere aufgrund von Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten, Energiepreisen, Gebäudeverhalten, Heiztemperaturen, Netzeingriffen, Anlagenverfügbarkeit und sonstigen äußeren Umständen abweichen.

17.3

Eine bestimmte Ertrags-, Einsparungs- oder Wirtschaftlichkeitsgröße wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.

Die Verpflichtung zur Lieferung und fachgerechten Herstellung einer technisch vertragsgemäßen Anlage bleibt hiervon unberührt.

18. Kündigung, Vertragsbeendigung und Stornierung

18.1

Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung.

18.2

Bei Werkverträgen kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen.

In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch von DS Solarsystems nach den gesetzlichen Bestimmungen.

DS Solarsystems kann insbesondere die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch die infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb bzw. böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

Für den noch nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutungsregel des § 648 BGB.

18.3

Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie nicht ersparte und dem Auftrag konkret zuzuordnende Aufwendungen können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in die Kündigungsabrechnung einfließen.

18.4

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch von DS Solarsystems geringer ist.

DS Solarsystems bleibt der Nachweis eines nach den gesetzlichen Vorschriften höheren Anspruchs vorbehalten.

18.5

Soweit der jeweilige Vertrag als Bauvertrag gemäß §§ 650a ff. BGB einzuordnen ist, sind die hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Formvorschriften und Kündigungsregelungen zu beachten.

18.6

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

19. Fremdleistungen, Eingriffe Dritter und Schnittstellen

19.1

DS Solarsystems haftet für den vertraglich übernommenen eigenen Leistungsumfang.

Für Arbeiten, die der Kunde eigenständig oder durch nicht von DS Solarsystems beauftragte Dritte durchführen lässt, übernimmt DS Solarsystems keine Verantwortung.

19.2

Werden durch Arbeiten Dritter Leistungen von DS Solarsystems verändert, beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, bestehen Mängelansprüche gegenüber DS Solarsystems nur, soweit der betreffende Mangel nicht auf den Eingriff des Dritten zurückzuführen ist.

19.3

Sind für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage Vorleistungen oder Schnittstellen anderer Unternehmen erforderlich, muss der Kunde sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß und rechtzeitig bereitgestellt werden, soweit deren Beauftragung nicht zum Leistungsumfang von DS Solarsystems gehört.

20. Software, Apps und digitale Dienste Dritter

20.1

Soweit Anlagen mit Apps, Cloud-Diensten, Internetplattformen oder sonstigen digitalen Diensten eines Herstellers oder Drittanbieters verbunden sind, gelten für diese Dienste ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

20.2

DS Solarsystems hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit externer Server, Apps oder Cloud-Dienste von Herstellern.

Soweit eine bestimmte digitale Funktion ausdrücklich Bestandteil der von DS Solarsystems geschuldeten Leistung ist, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen einer vertragswidrigen Funktion unberührt.

20.3

Der Kunde ist für die sichere Aufbewahrung eigener Zugangsdaten und Passwörter verantwortlich.

21. Pläne, Berechnungen und geistiges Eigentum

21.1

Von DS Solarsystems erstellte Planungen, Zeichnungen, Dachbelegungspläne, Berechnungen, technische Konzepte, Schaltbilder, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben urheberrechtlich geschützt, soweit ein entsprechender Schutz besteht.

21.2

Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde das zur bestimmungsgemäßen Nutzung der für ihn erstellten Anlage erforderliche Nutzungsrecht an den ihm überlassenen Unterlagen.

21.3

Eine darüber hinausgehende gewerbliche Weitergabe, Vervielfältigung oder Verwendung für andere Projekte bedarf der Zustimmung von DS Solarsystems, soweit gesetzlich zulässig.

22. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

22.1

Verbrauchern stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu.

22.2

Unternehmer können gegen Forderungen von DS Solarsystems mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

22.3

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

23. Datenschutz

23.1

DS Solarsystems verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

23.2

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von DS Solarsystems unter:

www.dssolarsystems.de/datenschutz

24. Verbraucherstreitbeilegung

24.1

Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht, ist DS Solarsystems nicht bereit, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.

Zwingende gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

25. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

25.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.

25.2

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Herne als Gerichtsstand vereinbart.

Gleiches gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

26. Schlussbestimmungen

26.1

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages können in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben unabhängig hiervon Vorrang vor diesen AGB.

26.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

26.3

Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen von diesen AGB abweichen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.